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Staatsangehörigkeitrecht

Staatsangehörigkeitsrecht

Stand: Mai 2004
Am 01.01.2000 ist das grundsätzlich überarbeitete Staatsangehörigkeitsgesetz in Kraft getreten. Hier die wichtigsten Eckpunkte des neuen Gesetzes soweit sie für Deutsche im Ausland relevant sind.

Bestimmungen für Deutsche im Ausland
Das Auswärtige Amt war an der Staatsangehörigkeitsrechtsreform maßgeblich beteiligt. Der Grund: Die Staatsangehörigkeitsrechtsreform betrifft nicht nur die Ausländer in Deutschland, sondern in gleicher Weise Deutsche im Ausland. Diejenigen Bestimmungen, die für Deutsche im Ausland am wichtigsten sind, werden nachfolgend skizziert:

Im Ausland geborene Kinder, deren deutsche Eltern bzw. deutsche Mutter oder deutscher Vater nach dem 31.12.1999 (Inkrafttreten der Staatsangehörigkeitsrechtsreform) im Ausland geboren wurden, erwerben grundsätzlich nicht mehr die deutsche Staatsangehörigkeit. Etwas anderes gilt nur, wenn sie dadurch staatenlos würden, oder wenn die deutschen Eltern oder der deutsche Elternteil die Geburt innerhalb eines Jahres der zuständigen Auslandsvertretung anzeigt (§ 4 Abs. 4 Staatsangehörigkeitsgesetz - StAG).

Ehemalige Deutsche, die nach dem bisherigen Recht ihre deutsche Staatsangehörigkeit durch Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit auf Antrag verloren hatten (§ 25 StAG), können nunmehr unter bestimmten Voraussetzungen bei Wohnsitznahme im Inland die deutsche Staatsangehörigkeit unter erleichterten Voraussetzungen wieder erwerben.
Ehemalige Deutsche können auch bei Beibehaltung ihres Wohnsitzes im Ausland die deutsche Staatsangehörigkeit wieder erwerben, wobei der Stellungnahme der zuständigen Auslandsvertretung wesentliche Bedeutung zukommt (§ 13 StAG).

Ausländer können auch im Ausland eingebürgert werden, sofern besondere Bindungen an Deutschland dies rechtfertigen (§ 14 StAG).

Deutsche, die eine ausländische Staatsangehörigkeit erwerben, können nunmehr unter erleichterten Voraussetzungen ihre deutsche Staatsangehörigkeit beibehalten. Dabei sind nach § 25 Abs. 2 StAG bei der Entscheidung über eine Beibehaltungsgenehmigung öffentliche und private Belange abzuwägen. Bei Deutschen im Ausland ist insbesondere zu berücksichtigen, ob diese fortbestehende Bindungen an Deutschland haben. Diese Bindungen können etwa nahe Verwandte in Deutschland oder aber auch Eigentum etwa an Immobilien sein. Bitte beachten Sie, dass die Genehmigung über die Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit vor Erwerb der ausländischen Staatsangehörigkeit erhalten worden sein muss.

Hier ein paar Links, die bei der Beantragung der ´Genehmigung über die Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit´ hilfreich sein könnten.

Bundesverwaltungsamt
http://www.bva.bund.de/aufgaben/staatsangehoerigkeit_andere_laender/unterseite43/index.html
Interessengruppe Deutsche im Ausland
http://web-wren.com/idia/
Beauftragte der Bundesregierung für Migration Flüchtlinge und Integration
http://www.integrationsbeauftragte.de/gra/themen/806.php

 

 

 

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