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2004
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Staatsangehörigkeitrecht

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Staatsangehörigkeitsrecht
Stand: Mai 2004
Am 01.01.2000 ist das grundsätzlich überarbeitete
Staatsangehörigkeitsgesetz in Kraft getreten. Hier die
wichtigsten Eckpunkte des neuen Gesetzes soweit sie für
Deutsche im Ausland relevant sind.
Bestimmungen für Deutsche im Ausland
Das Auswärtige Amt war an der Staatsangehörigkeitsrechtsreform
maßgeblich beteiligt. Der Grund: Die Staatsangehörigkeitsrechtsreform
betrifft nicht nur die Ausländer in Deutschland, sondern
in gleicher Weise Deutsche im Ausland. Diejenigen Bestimmungen,
die für Deutsche im Ausland am wichtigsten sind, werden
nachfolgend skizziert:
Im Ausland geborene Kinder, deren deutsche Eltern bzw. deutsche
Mutter oder deutscher Vater nach dem 31.12.1999 (Inkrafttreten
der Staatsangehörigkeitsrechtsreform) im Ausland geboren
wurden, erwerben grundsätzlich nicht mehr die deutsche
Staatsangehörigkeit. Etwas anderes gilt nur, wenn sie
dadurch staatenlos würden, oder wenn die deutschen Eltern
oder der deutsche Elternteil die Geburt innerhalb eines Jahres
der zuständigen Auslandsvertretung anzeigt (§ 4
Abs. 4 Staatsangehörigkeitsgesetz - StAG).
Ehemalige Deutsche, die nach dem bisherigen Recht ihre deutsche
Staatsangehörigkeit durch Erwerb einer ausländischen
Staatsangehörigkeit auf Antrag verloren hatten (§
25 StAG), können nunmehr unter bestimmten Voraussetzungen
bei Wohnsitznahme im Inland die deutsche Staatsangehörigkeit
unter erleichterten Voraussetzungen wieder erwerben.
Ehemalige Deutsche können auch bei Beibehaltung ihres
Wohnsitzes im Ausland die deutsche Staatsangehörigkeit
wieder erwerben, wobei der Stellungnahme der zuständigen
Auslandsvertretung wesentliche Bedeutung zukommt (§ 13
StAG).
Ausländer können auch im Ausland eingebürgert
werden, sofern besondere Bindungen an Deutschland dies rechtfertigen
(§ 14 StAG).
Deutsche, die eine ausländische Staatsangehörigkeit
erwerben, können nunmehr unter erleichterten Voraussetzungen
ihre deutsche Staatsangehörigkeit beibehalten. Dabei
sind nach § 25 Abs. 2 StAG bei der Entscheidung über
eine Beibehaltungsgenehmigung öffentliche und private
Belange abzuwägen. Bei Deutschen im Ausland ist insbesondere
zu berücksichtigen, ob diese fortbestehende Bindungen
an Deutschland haben. Diese Bindungen können etwa nahe
Verwandte in Deutschland oder aber auch Eigentum etwa an Immobilien
sein. Bitte beachten Sie, dass die Genehmigung über die
Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit vor Erwerb
der ausländischen Staatsangehörigkeit erhalten worden
sein muss.
Hier ein paar Links, die bei der Beantragung der ´Genehmigung
über die Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit´
hilfreich sein könnten.
Bundesverwaltungsamt
http://www.bva.bund.de/aufgaben/staatsangehoerigkeit_andere_laender/unterseite43/index.html
Interessengruppe Deutsche im Ausland
http://web-wren.com/idia/
Beauftragte der Bundesregierung für Migration Flüchtlinge
und Integration
http://www.integrationsbeauftragte.de/gra/themen/806.php
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